Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 15 Seiten
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Eine Stellungnahme erachtet die Regelung als ungenügend (Kinderschutz).
Es wird angeregt, darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden, bevor neue gesetzgeberische Massnahmen ergriffen werden (SGV). SVV hält Aufklärungskampagnen über das bestehende Haftungsrisiko für wirksamer als eine Haftungsverschärfung.
4.1.3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 56
AG beantragt ein Versicherungsobligatorium für die Halter gefährlicher Hunde.
JU regt an, die Umschreibung der gefährlichen Hunde im Gesetz vorzunehmen. Denn die Hundehalter erhalten von einer gesetzlichen Regelung eher Kenntnis.
JU betrachtet die frühere Intervention einer Behörde aus Gründen des Tierschutzes nicht als taugliches Kriterium der Gefährlichkeit.
ZG verlangt eine restriktive Bezeichnung der Rassetypen.
GST, SKG und STS könnten nur einer Gefährdungshaftung für Hundehalter zustimmen, gegenüber denen die Behörde Massnahmen gemäss dem Tierschutzgesetz ergriffen hat.
4.2 Variante I: Gefährdungshaftung für alle Hunde
4.2.1 Zustimmung
Variante I wird von 6 Kantonen (NW, OW, SO, SZ, UR, ZG), 2 Parteien (FDP, SVP) und 3 Organisationen (Kinderschutz, santésuisse, VSKT) befürwortet.
Dies wird damit begründet, dass die Einteilung von Hunden in verschiedene Gefährlichkeitskategorien schwierig ist (OW, SO, SZ, UR; FDP; santésuisse, VSKT). Ferner sei die Verschärfung der Haftung für die Halter ungefährlicher Hunde nicht von wesentlicher Bedeutung (SZ).
ZG rechtfertigt die Gefährdungshaftung mit dem erleichterten Beweis für den Geschädigten. Nach Ansicht von FDP und SVP stärkt die Gefährdungshaftung das Verantwortungsbewusstsein und die Sorgfalt des Hundehalters. Kinderschutz sieht in dieser Regelung den bestmöglichen Schutz der Kinder. Santésuisse rechtfertigt die Regelung mit der Tendenz der Hundehalter, weniger Sorgfalt anzuwenden als die Rechtsprechung verlangt. VSKT begründet sie mit dem mangelnden Gefahrenbewusstsein der Hundehalter.
4.2.2 Zustimmung mit Vorbehalt
AI und BL befürworten Variante I, falls Variante II nicht verwirklicht wird.
JU stimmt der Variante zu, gibt aber der Gefährdungshaftung für gefährliche Hunde den Vorzug.
SVR stimmt dieser Variante zu, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Sie bevorzugt aber als einfachere Lösung die Streichung des Entlastungsbeweises für alle Tierhalter. Denn auch von anderen Haus- und Nutztieren kann eine erhebliche Gefährdung ausgehen.