Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

3 Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Im Entwurf wurde eine Gefährdungshaftung des Halters gefährlicher Hunde vorgeschlagen. Diese Regelung wird in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt.

Als Variante I wurde eine Gefährdungshaftung für alle Hundehalter zur Diskussion gestellt. Dazu äussert sich nur etwas mehr als die Hälfte der Stellungnahmen. Die Regelung wird von einer knappen Mehrheit befürwortet.

Als Variante II wurden eine Gefährdungshaftung und eine obligatorische Haftpflichtversicherung für alle Hundehalter zur Diskussion gestellt. Diese Regelung wird mehrheitlich bejaht.

4 Zusammenstellung der Vernehmlassungen

4.1 Gefährdungshaftung für gefährliche Hunde

4.1.1 Zustimmung

Die Gefährdungshaftung für gefährliche Hunde wird von 3 Kantonen (AG, GE, JU) befürwortet.

Dies wird damit begründet, dass die verschärfte Haftung das Verantwortungsbewusstsein der Halter gefährlicher Hunde stärkt (AG, JU).

4.1.2 Ablehnung

14 Kantone (AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SO, TG, VD, ZH), 1 Partei (FDP) und 8 Organisationen (GST, Kinderschutz, SGV, SKG, SSV, STS, SVV, TIR) lehnen diese Regelung ab.

Die Ablehnung wird damit begründet, dass sich die geltende Regelung bewährt hat (GR, NE; GST, SKG, STS, SVV) und gerechtfertigt ist (NE, VD). Die kantonale Statistik zeigt, dass pro Jahr weniger als ein Prozent der Hunde beissen (NE).

Es wird bezweifelt, dass sich damit das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter stärken lässt (NE, GST, SKG, STS). Es wird auf die Erfahrung bei der Motorfahrzeughaftpflicht verwiesen (GST, SKG, STS).

Es wird erklärt, dass die Gefahr, die von Hunden ausgeht, mit Gefahrenquellen, für die heute die Gefährdungshaftung gilt, nicht vergleichbar ist (GR, NE; GST, SGV, SKG, STS, SVV).

Die Regelung führe zu einer Ungleichbehandlung der Hundehalter gegenüber den Haltern anderer Tiere, z.B. Pferde oder Rinder (GST, SKG, STS).

Viele Teilnehmer erklären, dass es keine klaren Kriterien für die Bestimmung der Gefährlichkeit gibt (AI, FR, GL, GR, LU, SG, SO, ZH; FDP; GST, santésuisse, SGV, SKG, SSV, STS, TIR). Auch als nicht gefährlich bezeichnete Hunde können in bestimmten Situationen aggressiv werden (AR, BL, BS, GR, SO, TG, ZG, ZH; SGV, SSV). Nicht jeder Hund kann einer Rasse zugeordnet werden. Es treten immer neue Hundearten auf. Grösse und Gewicht ermöglichen nicht, ein genaues Niveau der Gefährlichkeit zu ermitteln (SGV). Die Gefährdungshaftung rechtfertigt sich nur, wenn sie für alle Hunde angemessen ist (FR).

Ferner wird geltend gemacht, dass die Umschreibung des Begriffs „gefährlicher Hund“ mit der Revision des Tierschutzgesetzes, die von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates behandelt wird, koordiniert werden muss (BE, ZG; TIR).