Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 15 Seiten
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sollte der Versicherer die Haftpflicht infolge krimineller Handlungen, bei denen Hunde als willensloses Werkzeug verwendet werden, nicht decken müssen.
Zu Absatz 3 regt JU an, den Rückgriff auch bei leichtem Verschulden des Halters gefährlicher Hunde zuzulassen.
Art. 56f
AR, BS, SO, TI und TIR verlangen Streichung. Kritik üben SSV und VSKT. Die Bestimmung ist unverhältnismässig (AR, BS, SO; SSV, VSKT). Die Massnahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts genügen (TIR).
BE beantragt, primär eine Busse und nur in schwerwiegenden Fällen eine Beschlagnahme vorzusehen.
GL, ZH und VSKT verlangen, dass die Behörde – wie bei Beissvorfällen - geeignete Massnahmen ergreift, um das Risiko eines Schadens bei Mensch oder Tier zu verringern (z.B. Maulkorb- oder Leinenpflicht). Auch AR und BS verlangen eine grössere Auswahl von Sanktionen, falls die Bestimmung beibehalten wird.
GST, SKG und STS machen geltend, dass die Beherbergung beschlagnahmter Hunde dem Zweck der Tierheime widerspricht. Die Haftpflichtversicherung würde zudem für sie zu einer Belastung.
- Absatz 3
SSV und TIR bezweifeln die Durchführbarkeit des Verkaufs.
JU fragt, was mit unverkäuflichen Hunden geschehen soll.
Weitere Vorschläge
SP verlangt zu prüfen, ob für alle gefährlichen Tiere, die von Menschen gehalten werden, eine Gefährdungshaftung eingeführt werden soll. Sie erachtet Vorschriften für Aufzucht und Halten von Hunden als wichtig.
SBV lehnt die Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf andere Tiere ab.
CVP verlangt die Koordination dieser Vorlage mit dem Gesetzesentwurf der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates.
FDP und LPS verlangen Kurse für Hundehalter und die Berücksichtigung des Kursbesuchs bei der Prämiengestaltung.
TIR empfiehlt die Einordnung der Regelung in ein Hundegesetz. Sie regt die Schaffung eines Fonds zur Unfallverhütung an, der aus einem Teil der Versicherungsprämien gespiesen wird.
FR, SBV und Santésuisse verlangen, dass der Ersatz geregelt wird, wenn der Schädiger unbekannt oder trotz Obligatorium nicht versichert ist.