Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 15 Seiten

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Art. 56b - Absatz 1

AR, BS, FR, GE, TG, SG, VD, ZH und TIR verlangen die Streichung. Wer die Kosten für die Versicherung nicht aufbringt, soll keinen Hund halten dürfen (GE, TG, ZH). Die Kosten der Versicherung sind ein kleiner Teil der Kosten, die ein Hund verursacht (AR, BS, SG, VD; TIR). Es sind eine Flut von Gesuchen (AR, BS, FR) und ein erheblicher Aufwand für die notwendigen Abklärungen (FR) zu erwarten.

SP und SVV begrüssen diese Bestimmung. Sie ermöglicht, dass ein Hund nicht beschlagnahmt werden muss, wenn eine Privathaftpflichtversicherung nicht erhältlich ist und dies in keinem Zusammenhang mit der Hundehaltung steht (SVV).

BE und SO verlangen eine Ausnahme für Blindenhunde. AR, BS und SO verlangen eine Nennung der Kriterien für die Befreiung im Gesetz.

- Absatz 2

BE bezweifelt die Notwendigkeit dieser Bestimmung.

Art. 56c

GL und SO begrüssen die offene Regelung.

TG erachtet die Bestimmung als nicht praktikabel, da sie einen grossen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Die Versicherung soll nur auf Verlangen im Einzelfall nachgewiesen werden müssen oder (wie im Kanton Thurgau) beim Gesuch um Bewilligung für das Halten eines gefährlichen Hundes.

FR befürchtet ebenfalls einen grossen Aufwand. Wie im Freiburger Gesetz sollen die Kantone deshalb ermächtigt werden, eine Kollektivversicherung einzuführen, deren Prämien mit der Hundesteuer eingezogen werden.

SVV empfiehlt den Verzicht auf die Bestimmung, um den Administrativaufwand zu senken. Eine Sanktion im Tierschutzgesetz bei Verletzung der Versicherungspflicht könnte genügen. Falls die Bestimmung beibehalten wird, muss im Gesetz selbst gesagt werden, dass die Vorlage des Versicherungsvertrages als Nachweis genügt. Denn ein spezieller Nachweis, den die Versicherer ausstellen müssen, würde unnötige zusätzliche Kosten verursachen.

Art. 56d

JU befürwortet diese Bestimmung, da sie die Aufgabe der zuständigen Behörde stark erleichtert.

FR, GL, TG, ZG und SVV beantragen Streichung, da den Versicherern ein grosser Aufwand entstünde. SVV beantragt, die Meldepflicht dem Hundehalter aufzuerlegen, falls daran festgehalten wird.

Art. 56e

TG begrüsst diese Bestimmung, da sie dem Opfer die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert. Santésuisse erachtet die Bestimmung als unerlässlich.

SVV beantragt Streichung. Die Bestimmung würde die Bildung einer eigenständigen Hundehaftpflichtversicherung notwendig machen und wäre deshalb unverhältnismässig. Das direkte Forderungsrecht könnte ohnehin nur ausgeübt werden, wenn der Haftpflichtige dem Geschädigten seinen Versicherer bekannt gibt. In jedem Fall