Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 4 Seiten
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Von den sieben in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind die CVP, die EVP, die FDP, die LPS (soweit es um den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts geht) sowie die SVP für die Annahme der Vorlage. Die Grüne Partei der Schweiz und die SP lehnen die Vorlage ab.
Die gesamtschweizerischen Dachverbände sind in der Tendenz gegen die Vorlage. Einzig der Schweizerische Gemeindeverband stimmt der vorgeschlagenen Lösung zu.
Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) und der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen. Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund hingegen spricht sich gegen die geplanten Regelungen im ZGB und im PartG aus.
Die dreizehn nicht formell begrüssten Teilnehmer lehnen die Vorlage allesamt ab.
IV. Zu Art. 98 Abs. 4 ZGB (neu)
1. Vier Kantone (NW, SZ, UR und ZH) regen an, dass ausländische Brautleute ohne
Ausländerausweis oder gültiges Visum im Ehevorbereitungsverfahren eine Bescheinigung der Migrationsbehörden über den Aufenthaltsstatus vorzulegen haben, da nur diese Behörden den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zuverlässig bestätigen könnten.
2. Weiter wünschen mehrere Kantone (SG, SO, SZ, TG, UR und ZH), dass den Zi-
vilstandsbehörden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der Aufenthaltsstatus der Ausländer/innen zugänglich gemacht wird.
3. Zwei Kantone (SZ und ZH) geben zu bedenken, dass durch die neue Regelung
betreffend den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts nicht visumspflichtige Personen (z.B. aus dem EU- und EFTA-Raum) gegenüber Personen aus visumspflichtigen Staaten bevorzugt behandelt werden.
Diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer weisen im Zusammenhang mit den auf Seite 7 des erläuternden Berichts erwähnten Dokumenten auch darauf hin, dass aus Sicht des Zivilstandswesens zu verneinen sei, dass alleine ein Ausländerausweis die Identität der vorsprechenden Person nachweisen könne (dieser Meinung ist im übrigen auch der Schweizerische Verband für das Zivilstandswesen).
Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer (EVP) wünscht, dass im Rahmen von Art. 64 ZStV klar definiert wird, welche Dokumente zum Nachweis des Aufenthaltsrechtes vorzuweisen sind.
4. Ein Vernehmlassungsteilnehmer (KAZ) ist der Meinung, dass in den erläuternden
Bestimmungen klar zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass mit der neuen Regelung von Art. 98 Abs. 4 ZGB eine neue formelle Eheschliessungsvoraussetzung geschaffen wird, die vorschreibt, dass illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer zuerst ihren Aufenthalt legalisieren, bevor sie in der Schweiz das Ehevorbereitungsverfahren einleiten können.
5. Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (FDP und Caritas) verlangen, dass bei der Umset-
zung von Art. 98 Abs. 4 ZGB der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet bzw. dass ein entsprechender Hinweis in den Gesetzestext zu Art. 98 Abs. 4 aufgenommen wird.