Vorlage

Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

2. Kapitel: Rechnungslegung und Buchführung

1. Abschnitt: Vorschriften für alle konzessionierte Veranstalter

Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung und an die Verbuchung von

Leistungen

(Art. 27 Abs. 6 RTVV)

1 Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)3 betreffend die kaufmännische Buchführung für Aktiengesellschaften anwendbar. Das Bundesamt kann ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen.

2 Das Bundesamt gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor.

3 Der Veranstalter muss den Ertrag in dem Umfang verbuchen, als er tatsächlich und zu marktüblichen Bedingungen erzielt wurde.

4 Tauschgeschäfte müssen als eigenständige Geschäftsvorfälle mit ihrem reellen Wert bewertet und verbucht werden. Hat das Tauschgeschäft immaterielle Werte zum Gegenstand, so ist dessen Ertragswert zu verbuchen.

5 Der Veranstalter bzw. ein von ihm beauftragter Dritter muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Werbung und Sponsoring und auf die Ertragskonten abgestimmt nachweisen können. Im Nachweis aufgeführt werden müssen pro Kunde und pro Auftrag die tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoringrechte sowie die dafür geleistete Abgeltung.

6 Bietet ein Veranstalter bzw. ein von ihm beauftragter Dritter Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, muss der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt bewertet und verbucht werden.

Art. 3 Bericht der Revisionsstelle

(Art. 27 Abs. 6 RTVV)

1 Konzessionäre mit einem Gebührenanteil müssen ihre Jahresrechnung ordentlich (gemäss Art. 728 ff OR4) prüfen lassen.

2 Konzessionäre ohne Gebührenanteil müssen ihre Jahresrechnung mindestens eingeschränkt (gemäss Art. 729 ff OR5) prüfen lassen.

3 SR 220

4 SR 220

5 SR 220