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Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten
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Art. 13 Zeitraum der Förderung
(Art. 50 Abs. 3 und 4 RTVV)
1 Die Finanzierbarkeit einer Verbreitungstechnologie ist nach Artikel 50 Absatz 3 RTVV gewährleistet, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des potenziellen Publikums über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.
2 Das Bundesamt legt im Rahmen von Absatz 1 in der Beitragsverfügung fest, ab wann die betreffende Verbreitungstechnologie im betreffenden Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und der Anspruch des Veranstalters auf einen Beitrag endet. Der Grenzwert wird ausgedrückt in der Anzahl von Personen, die im betreffenden Versorgungsgebiet über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.
3 Die letztmalige Auszahlung eines Beitrags an einen Veranstalter erfolgt im Jahr, in dem der in der Beitragsverfügung festgelegte Grenzwert erreicht wird.
4 Massgebend für die Anzahl der Personen, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen, ist die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung.
5 Die Frist von zehn Jahren für die Unterstützung eines Veranstalters (nach Art. 50 Abs. 4 RTVV) beginnt ab dem Zeitpunkt der ersten Aktivierung der Investitionen in der Bilanz des Veranstalters bzw. ab der erstmaligen Zahlung einer Abgeltung des Veranstalters an Dritte.
4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung
Art. 14 Daten zur Empfangssituation
(Art. 74 Abs. 2 Bst. a RTVV)
1 Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) muss nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a RTVV die Zahl der Personen in der Schweiz veröffentlichen, die über geeignete Geräte zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen verfügen.
2 Die veröffentlichten Daten müssen nach Übertragungsweg und Verbreitungstechnologie für die ganze Schweiz und für jede Region der drei Amtssprachen ausgewiesen werden.
Art. 15 Daten zur Nutzung von Programmen
(Art. 74 Abs. 2 Bst. b RTVV)
1 Die Stiftung muss die Daten zur Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b RTVV für die ganze Schweiz und für jede Region der drei Amtssprachen ausweisen.
2 Die veröffentlichten Daten nach Absatz 1 müssen in absoluter und relativer Reichweite, in Nutzungsdauer und in Marktanteil ausgedrückt und nach Wochentagen, Tagesabschnitten von höchstens sechs Stunden und den soziodemografischen Merkmalen Geschlecht, Alter, Beruf, Ortsgrösse und Haushaltsgrösse ausgewiesen werden.