Vorlage
Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für konzessionierte Veranstalter mit einem Gebührenanteil
Art. 4 Betriebskosten
(Art. 39 Abs. 1 RTVV)
1 Als Betriebskosten eines Veranstalters im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 RTVV anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen erbrachte und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müssen einem Drittvergleich standhalten.
2 Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern sowie die Konzessionsabgabe (nach Art. 22 RTVG).
3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Aufwand, der im Auftrag des Veranstalters durch Personen erbracht wird, welche der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c RTVG unterliegen.
Art. 5 Buchführung
(Art. 27 Abs. 6 RTVV)
1 In der Buchhaltung eines konzessionierten Veranstalters mit einem Gebührenanteil muss die konzessionierte Geschäftstätigkeit betreffend Vermögen, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendung getrennt geführt werden von allfälligen anderen Tätigkeiten des Veranstalters. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, gleichzeitig aber auch gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen.
2 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach Absatz 1 auch von Unternehmen erfüllt werden, die im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 RTVG Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben und die vom Konzessionär wirtschaftlich beherrscht werden.
3 Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen, die der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis c RTVG unterliegen, muss in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt sein, sofern die Leistungen den Wert von 10 000 Franken pro Jahr übersteigen. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden.
3. Kapitel: Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten
1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen
Art. 6 Ausreichende Qualität
(Art. 45 RTVV)
1 Die Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms darf von einer Fernmeldedienstanbieterin nur so weit verzögert werden, als es technisch unvermeidbar ist.