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Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten

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2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 9

(Art. 49 Abs. 2 RTVV)

1 Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag gemäss Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.75 Franken je versorgte Person ab 15 Jahren beträgt.

2 Als Betriebsaufwand im Sinne von Absatz 1 angerechnet werden die Kosten des Veranstalters für:

a. die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen;

b. den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen; und

c. die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien

Art. 10 Förderungswürdige Übertragungstechnologien

(Art. 50 Abs. 2 RTVV)

Investitionsbeiträge nach Artikel 58 RTVG können Veranstalter von Programmen mit einem Zugangsrecht für die folgenden drahtlos-terrestrischen Verbreitungstechnologien erhalten:

a. Digital Audio Broadcasting (T-DAB);

b. Digital Video Broadcasting (DVB-T);

c. Digital Video Broadcasting for Handheld Terminals (DVB-H).

Art. 11 Anrechenbare Abschreibungen von Investitionen

(Art. 51 Abs. 2 RTVV)

Als Abschreibung von Investitionen nach Artikel 51 Absatz 2 RTVV angerechnet wird im Rahmen der vom Bundesamt festgelegten Ansätze der Aufwand für:

a. Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sendesignals;

b. die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.

Art. 12 Verfahren

(Art. 51 RTVV)

1 Das Bundesamt bestimmt jährlich einen Zeitpunkt, bis zu dem berechtigte Veranstalter ein Gesuch um Investitionsbeiträge einreichen können.

2 Es gibt den Zeitpunkt in der Regel sechs Monate im Voraus bekannt und legt fest, welche Unterlagen ein Veranstalter mit dem Gesuch einreichen muss.