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Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten
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2 Bei der Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms dürfen Fernmeldedienstanbieterinnen weder in die vom Veranstalter vorgenommene inhaltliche und formale Gestaltung sowie zeitliche Ansetzung der Programmbestandteile eingreifen noch Programmbestandteile hinzufügen. Davon ausgenommen sind die Ausstrahlung von betriebsnotwendigen Mitteilungen und von behördlich angeordneten Bekanntmachungen nach Artikel 8 Absatz 3 RTVG.
3 Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss mindestens dem Wert („Mean opinion score“/MOS) von 3,6 bei der subjektiven Beurteilung gemäss den Empfehlungen6 ITU-R-BT.500-11 (Bild) und ITU-R-BS.1116-1 (Ton) entsprechen.
4 Bei Verdacht auf Nichterfüllung der Qualitätsanforderung nach Absatz 3 kann das Bundesamt von der Fernmeldedienstanbieterin verlangen, dass diese die Signalqualität erhebt und die Ergebnisse der Erhebung vorlegt. Das Bundesamt kann eine andere als die in Absatz 3 erwähnte Methode der Qualitätsmessung und die Frist für die Berichterstattung vorschreiben.
5 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist soweit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.
Art. 7 Gekoppelte Dienste
(Art. 46 Abs. 3 RTVV)
1 Die Funktionalität von gekoppelten Diensten muss von der Fernmeldedienstanbieterin bis zum Dienstzugriffspunkt vollumfänglich gewährleistet sein.
2 Keine Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten besteht bei der für den mobilen Empfang bestimmten Verbreitung von Fernsehprogrammen.
3 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist soweit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.
Art. 8 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung
(Art. 55 RTVV)
Steuert eine Fernmeldedienstanbieterin bei analoger Verbreitung die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so muss sie die Programme nach Artikel 59 Absatz 1 RTVG innerhalb der ersten 20 Programmplätze verbreiten. Die sprachregionalen Programme der SRG müssen in der Sprachregion, für die sie bestimmt sind, auf den ersten Plätzen verbreitet werden.
6 International Telecom Union (www.itu.int)