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Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten

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3 Die Daten gemäss Absätzen 1 und 2 müssen sowohl je Programm als auch für die drei Programmgruppen SRG, andere schweizerische Programme und ausländische Programme, getrennt nach Radio und Fernsehen, ausgewiesen werden.

4 Für die regionalen Fenster in den Radioprogrammen der SRG sowie für andere konzessionierte lokale oder regionale Radio- und Fernsehprogramme müssen die Daten je Programm zusätzlich nach den jeweiligen Versorgungsräumen ausgewiesen und in absoluter und relativer Reichweite, in Nutzungsdauer und in Marktanteil ausgedrückt werden.

5 Nach Möglichkeit soll auch die zeitverschobene Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen ausgewiesen werden.

5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Art. 16

(Art. 73 Abs. 2 RTVG)

1 Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 73 RTVG wird im Anhang zu dieser Verordnung geführt.

2 Das Bundesamt sorgt für die Notifizierung der Liste und ihrer Änderungen beim Ständigen Ausschuss des Europarats.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 17

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am …. 2007 in Kraft.

2 Artikel 3 tritt gemeinsam mit den revidierten Artikeln 727 bis 731a des Obligationenrechts7 in Kraft.

…(Datum) Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Moritz Leuenberger

7 SR 220