Vorlage
Vernehmlassung 2007/57: Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
3 Die Daten gemäss Absätzen 1 und 2 müssen sowohl je Programm als auch für die drei Programmgruppen SRG, andere schweizerische Programme und ausländische Programme, getrennt nach Radio und Fernsehen, ausgewiesen werden.
4 Für die regionalen Fenster in den Radioprogrammen der SRG sowie für andere konzessionierte lokale oder regionale Radio- und Fernsehprogramme müssen die Daten je Programm zusätzlich nach den jeweiligen Versorgungsräumen ausgewiesen und in absoluter und relativer Reichweite, in Nutzungsdauer und in Marktanteil ausgedrückt werden.
5 Nach Möglichkeit soll auch die zeitverschobene Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen ausgewiesen werden.
5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Art. 16
(Art. 73 Abs. 2 RTVG)
1 Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 73 RTVG wird im Anhang zu dieser Verordnung geführt.
2 Das Bundesamt sorgt für die Notifizierung der Liste und ihrer Änderungen beim Ständigen Ausschuss des Europarats.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 17
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am …. 2007 in Kraft.
2 Artikel 3 tritt gemeinsam mit den revidierten Artikeln 727 bis 731a des Obligationenrechts7 in Kraft.
…(Datum) Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:
Moritz Leuenberger
7 SR 220