Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
- Die gänzliche Abschaffung würde das Steuerrecht vereinfachen, den administrativen Aufwand vermindern und die Veranlagungspraxis für die Vollzugsorgane einfacher gestalten (AG, BE, NW, OW, SH, VD);
- Dank der völligen Abschaffung würde die Rechtssicherheit erhöht, da beim Liegenschaftserwerb die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten feststünde (BE);
- Gegenüber der heutigen Situation käme es zu einer Harmonisierung im Unterhaltskostenbereich (AG, OW, VD);
- Der Prüfungsaufwand (Abzugsberechtigung) steht heute im umgekehrten Verhältnis zur materiell-steuerlichen Relevanz (SZ);
- Die gänzliche Abschaffung hätte positive volkswirtschaftliche Auswirkungen; attraktiv würde insbesondere der Erwerb von Altliegenschaften, so dass die Bodenressourcen weniger in Anspruch genommen würden (GL). Der Zugang zum Wohneigentum würde gefördert und damit auch ein Beitrag für einen solide ausgestatteten Schweizer Immobilienpark geleistet (VS; VD);
Alle befürwortenden Kantone sind der Auffassung, dass eine Disharmonisierung zwischen Bundes- und Kantonsrecht aus harmonisierungsrechtlichen und veranlagungsökonomischen Gründen unbedingt zu vermeiden ist.
Kritische Bemerkungen bleiben auf Befürworterseite nicht aus. So können LU und NW bei einer vollständigen Abschaffung der Dumont-Praxis den unterstellten positiven Impulsen für die Bauwirtschaft nichts abgewinnen. Die steuerliche Regelung hätte allenfalls einen Einfluss darauf, ob dieser Unterhalt zeitlich etwas vorgezogen würde oder nicht. Wer eine Liegenschaft kaufe, werde sie irgendwann auch unterhalten müssen. NW stellt bei einer Abschaffung zudem in Aussicht, dass für die Ermittlung des Anlagewerts die Zeit vor und nach Aufhebung der Dumont-Praxis unterschiedlich behandelt werden müsste. So gesehen würde die Vereinfachung bei der Einkommenssteuer zu einer leichten Verkomplizierung bei der Grundstückgewinnsteuer führen.
Bei den befürwortenden grossen Dachverbänden (economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband SGV, Schweizerische Bankiervereinigung SBVg, Schweizerischer Gemeindeverband, Hauseigentümerverband HEV Schweiz, Féderation Romande Immobilière FRI, Camera Ticinese dell’Economia Fondiaria Catef) wird die Dumont-Praxis primär als Hindernis für den Erwerb und die Renovation einer Altliegenschaft gesehen. Eine Beseitigung der Dumont-Praxis hätte nicht nur positive Auswirkungen auf die Bauwirtschaft, sondern auf die gesamte Wirtschaft der Schweiz und somit letztlich auch für die öffentlichen Kassen. Neueigentümer von sanierungsbedürftigen Liegenschaften erhielten bei einem Wegfall Anreize, diese ohne Verzögerung zu sanieren. Die Aufhebung der Dumont-Praxis sei daher als echte Wohneigentumsförderung im Sinne des Verfassungsauftrags zu sehen. Nur mit einer vollständigen Aufhebung würde der Wohneigentumsförderung Nachachtung verschafft, eine Aufrechterhaltung der Dumont-Praxis in einzelnen Kantonen stünde hingegen im Widerspruch zum Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung (HEV Schweiz). Im Urteil von economiesuisse hält die Dumont-Praxis eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Alteigentümern und Neueigentümern aufrecht. Deren Abschaffung würde zu einer Vereinfachung des Steuersystems führen, was Steuerzahlern und Verwaltungen Ersparnisse bezüglich Aufwand und Kosten brächten. Gemäss SGV schliesslich ist die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Klein- und Kleinstunternehmen von existenzieller Bedeutung, bei denen ein erheblicher Teil des Betriebsumsatzes im Bereich Unterhalt und Erneuerung anfällt.
Die übrigen sich positiv zu einer Abschaffung auf Bundes- und Kantonsebene äussernden Vernehmlassungsteilnehmer (Gewerbeverband des Kantons LU, Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband suissetec, Zentralschweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten ZVDS, Verband Schweizerischer Generalunternehmer VSGU, Schweizerische Metall-Union SMU, Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz,
3/7 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2007\06 EFD\Pa.Iv. Instandstellungskosten Liegenschaften\d\Bericht ESTV vom 04.07.2007 D.doc