Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 7 Seiten

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- Genormte Faustregel: Anschaffungsnahe Liegenschaftsaufwendungen sollen als wertsteigernde Investitionen gelten, wenn sie innert einer bestimmten Frist (zwei bis fünf Jahre) einen bestimmten Prozentsatz des Erwerbspreises (10 bis 15 Prozent) übersteigen (SG);

- Ergänzung der bestehenden Ermessensbereiche durch sachgemässe Regelungen, damit eine rechtsgleiche, einheitliche Veranlagungspraxis ermöglicht wird (AI, UR).

Die Hauptargumente zur Beibehaltung der Dumont-Praxis sind folgende:

- Bei einer Aufhebung würden die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (FDK, AI, FR, GR, JU, SO, UR, ZG, ZH), was einem rechtsstaatlichen Affront gleichkäme (SG);

- In der Veranlagungspraxis ergeben sich seit der Einführung der durch das Bundesgericht 1997 vorgenommenen Präzisierung der Dumont-Praxis keine nennenswerten Probleme mehr (ZG);

- Die Abschaffung der Dumont-Praxis hätte zur Folge, dass der Käufer einer baufälligen Liegenschaft den Liegenschaftenkauf teilweise durch Steuersubventionen finanzieren könnte (GR);

- Die Abschaffung würde der Bauwirtschaft keinen grossen Schub verleihen (GR) bzw. deren unterstellte positive Auswirkungen auf den Bausektor sind stark anzuzweifeln (NE);

- Die Abschaffung würde insofern keine Vereinfachung bringen, als die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen auch im Falle der Abschaffung der Dumont-Praxis bestehen bleibt (GR);

- Artikel 108 der Bundesverfassung ist nichts zu entnehmen, wonach der Bund den Erwerb von vernachlässigten Wohnbauten fördern soll (SO).

FDK, BS, FR, GR, JU, NE, UR und ZH machen in ihren Stellungnahmen geltend, dass eine Disharmonisierung unter allen Umständen zu verhindern ist. Zudem, so die FDK, müsse dafür gesorgt werden, dass zwischen den Kantonen nicht nur das Bundesrecht, sondern auch das kantonale Recht einheitlich angewendet werde.

Die SP und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) betonen im Falle einer Abschaffung der Dumont-Praxis vor allem die Verfassungswidrigkeit, da das Rechtsgleichheitsgebot und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt würden. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik ergäbe sich eine unnötige Spekulation um Altliegenschaften, wodurch die Gesamtkosten einer renovierten Liegenschaft letztlich höher wären als jene einer neuen Liegenschaft. Dadurch würde dem Ziel der Wohnbauförderung eher geschadet denn gedient. Nach Auffassung des SGB kann Wohneigentumsförderung für jene, die sich Eigentum so oder so schon leisten können, nicht im Sinne des Verfassungsauftrags sein.

Neben dem unterstellten Steueroptimierungspotenzial vermögender Kreise bemängelt die SP bei einer Abschaffung der Dumont-Praxis auch das Fehlen einer zusätzlichen Wohnbauaktivität. Diese bliebe aus, da die Käuferschaft von vernachlässigten Liegenschaften das Objekt unabhängig steuerlicher Überlegungen so oder so instand stellen würde. Aufgrund fehlender Angaben zu anfallenden Mindererträgen setzt sie die Revision mit einem Blindflug gleich. Wie die ablehnenden Kantone warnt auch die SP ausdrücklich vor einer Aushöhlung der formellen Steuerharmonierung.

Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (SMV/D) bezieht in seiner Kurz-Stellungnahme zwar nicht eindeutig Position für eine der vier Varianten. Sein Votum, dass er jegliche Vorstösse ablehne, die zu einer weiteren Diskriminierung der Mieterinnen und Mieter führen würden bei gleichzeitig zunehmender steuerlicher Privilegierung der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, deutet auf eine Beibehaltung der Dumont-Praxis hin. Auch der Schweizer Heimatschutz (SHS) spricht sich in seiner Stellungnahme

5/7 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2007\06 EFD\Pa.Iv. Instandstellungskosten Liegenschaften\d\Bericht ESTV vom 04.07.2007 D.doc