Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittel-Verordnung Anhörung

Art. 19 Prüfung des Gesuches

1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

a. nicht mitwirkt, indem er beispielsweise für Versuche und Erhebungen das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;

b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei den Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.

3 Das Bundesamt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel. 4

Es prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.

Art. 20 Abs. 1

1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, befördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Tätigkeit beim Bundesamt registriert sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Einzelhandel.

Art. 20d Abs. 3

3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.

Art. 20e Abs. 1

1 Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Einzelhandel.

Art. 21a Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4

1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 20 Absatz 1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer:

3 Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthal-