Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittel-Verordnung Anhörung

c. die Art und der Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe;

d. die Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und die Auflagen zu seiner Verwendung; diese Angaben sind bei Ausgangsprodukten nicht erforderlich;

e. die Bezeichnung des Postens oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte.

2bis Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 2, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis

1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Silierungszusätze und Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurden, wenn:

a. deren Anteil höchstens 0.9 Massenprozent beträgt; und

b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.

2bis Die gentechnisch veränderten Organismen sind bis zum fünften Jahr nach Ablauf der Zulassung gestattet, wenn sie den Vorschriften nach Absatz 2 entsprechen.

Art. 24 Abs. 3 (betrifft nur den französischen Text)

3 Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.

Art. 25 Abs. 7

7 Das Bundesamt kann die Verwendung nicht zugelassener Futtermittel für wissenschaftliche Zwecke bewilligen. Die zuständigen Stellen kontrollieren diese wissenschaftlichen Tätigkeiten. Tiere, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen sind, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich die zuständigen Stellen vergewissert haben, dass sich dies nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt.

Art. 28a Vertrauliche Behandlung von Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, von denen sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Zusatzstoffe Kenntnis erhalten und an deren Geheimhaltung ein