Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittel-Verordnung Anhörung

b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992 erfüllen, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.

Art. 7 Abs. 5

5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf es für Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden sollen, keiner besonderen Zulassung, sofern die in der Zulassung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.

Art. 13 Abs. 3

3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

Art. 14 Abs. 3

3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.

Art. 17 Abs. 1 und 2

1 Das Gesuch ist zusammen mit vollständigen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

Art. 18 Abs. 1 Bst. e und 4

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2 SR 814.911