Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2 Die Verordnung gilt nicht für:
a. Ausgangsprodukte, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, n und o und Abs. 2 Bst. h
1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten:
a. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
b. Aufgehoben
...
n. technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technologischen Gründen zugesetzt wird;
o. sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Eigenschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;
1 SR 916.307
2008- ...