Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittel-Verordnung Anhörung

p. zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung und den Gesundheitszustand von Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

h. unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können;

Art. 4a Abs. 2 Bst. b

b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern;

Gliederungstitel vor Art. 5

1a. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 5 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 4 und 6

1 Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futtermittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte die Eigenschaften fest, insbesondere:

4 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.

Art. 6 Sachüberschrift Abs. 1, 2 und 5 Liste der gentechnisch veränderten

Ausgangsprodukte

1 Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO-Futtermittelliste I) aufgeführt sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 aufgeführt sind.

2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;