Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Futtermittel-Verordnung Anhörung
schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse deren Bekanntgabe erfordert.
2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Handels-, Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und die in Verkehr gebrachten Mengen.
3 Wenn als vertraulich geltende Angaben durch andere Behörden rechtmässig bekanntgegeben wurden, ist die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulassungsinformationen erhält, nicht mehr zu deren vertraulichen Behandlung verpflichtet.
4 In keinem Fall als vertraulich gelten:
a. der Handelsname;
b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;
c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften;
d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;
e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;
f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;
g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen;
h. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.
5 Die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulassungsinformationen erhält, kann die Angaben der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste (Art. 7), die nicht als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, spätestens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.
III
Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
…….. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates