Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittel-Verordnung Anhörung

ten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buchführungspflichten nach Absatz 1 oder 2 des Artikels 20d durchführen.

4 Die Angaben nach den Absätzen 1 - 3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

Art. 21b Bst. c

1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

c.

1. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 zugelassen sind; oder

2. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zugelassen sind; oder

3. die Futtermittel nach Artikel 20 der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen; oder

4. die Zulassung abgelaufen ist und die europäische Kommission das Vorhandensein von Spuren gentechnisch veränderter Organismen nach deren Ablauf geregelt hat; oder

5. die Organismen nach Artikel 23 der Verordnung vom 23. November 2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) bewilligt sind.

Art. 22

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Es dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Die Kennzeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Aufmachung der Futtermittel.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

a. die Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1;

b. der Name, die Registrierungs- oder Zulassungsnummer und die Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;