Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

7 Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt.

8 Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen.

9 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inverkehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 % aufweisen.

Art. 20 Abs.1 Bst. j und 9

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden:

j. Aufgehoben

9 Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu 10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 22 Abs. 1 und 4

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden:

a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: bei Enzymen und deren Zubereitungen: spezifische Bezeichnung des aktiven Bestandteils oder der aktiven Bestandteile nach Massgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry: bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis:

1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist,

2. der Wirkstoffgehalt,