Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung
Art. 9 Abs. 4, 5 und 6
4 Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit 88 % Trockensubstanz, aufweisen:
a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes;
b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.
5 Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergänzungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.
6 Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 % Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und g und Abs. 2
1 An folgende Personen dürfen abgegeben werden:
a. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spurenelemente Kupfer und Selen, Wachstumsförderer sowie die Vitamine A und D: an zugelassene Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln, sofern:
1. die Zulassungsregelung für den Zusatzstoff eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln vorsieht, wenn der Zusatzstoff Gegenstand einer bestimmten Zubereitung ist; und
2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Hersteller über die geeignete Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben.
g. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher.
2 Die Eintragung der Hersteller nach Absatz 1 Buchstabe a in die Liste nach Artikel 20 Absatz 3 der Futtermittelverordnung erfolgt unter den Sonderrubriken „Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer beizugeben“ und „Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kupfer, Selen, Vitamin A und Vitamin D beizugeben“.
Art. 15 Abs. 4 Einleitungssatz Bst. a (betrifft nur den deutschen Text), b und c
4 Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet:
a. darf nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden;