Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Art. 25 Abs. 3

3 Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk „VORMISCHUNG“ der Begriff „Silierungszusätze“ deutlich angegeben werden.

Art. 30 Toleranzen

Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, spätestens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

III

Die Anhänge 1, 2, 7 und 10 erhalten die neue Fassung gemäss Beilagen.

IV

Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

… Eidgenössisches Volkswirtschafts-

departement:

Doris Leuthard