Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung
3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität,
4. die Kontrollnummer der Charge und das Herstellungsdatum,
5. die Gebrauchsanweisung,
6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte „sonstige Bestimmungen“, solche Empfehlungen vorgesehen sind,
d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind:
1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat),
2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmenten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt;
f. bei Aromastoffen: die Zusatzmenge in Vormischungen;
g. im Fall von Aromastoffen kann die Liste der Zusatzstoffe durch den Ausdruck "Mischung aus Aromastoffen" ersetzt werden. Dies gilt nicht für Aromastoffe mit einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln.
4 Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
Art. 23 Abs. 1 Bst. h, hbis und i
Aufgehoben
Art. 24 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz
Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten
1 Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden:
b. Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Vitamine A, D und E sowie Wachstumsförderer: