Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

b. darf nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden; und

c. muss als „Futtermittel-Ausgangsprodukt für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe“ gekennzeichnet werden.

Art. 19 Sachüberschrift Abs. 1 Bst. c und e, 1bis, 2, 3 Einleitungssatz, 5 Einleitungssatz, 6,7, 8 und 9

Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden:

c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht;

e. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 % des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes einzelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1.

1bis Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, welche aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: „Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“ Diese Bestimmung gilt nicht für:

a. Milch und Milchprodukte;

b. Gelatine;

c. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton;

d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen.

2 Die Angaben nach Buchstabe b von Absatz 1 müssen nicht aufgeführt werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf.

3 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden:

5Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen:

6 Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.