Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird:

a. extra hart;

b. hart;

c. halbhart.

2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang multipliziert.

3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Abrechnungsperiode

Zulagen werden für die Periode vom 1. November bis zum 31. Oktober (Abrechnungsperiode) ausgerichtet.

Art. 4 Gesuche

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle nach Artikel 12 grundsätzlich monatlich ein Gesuch um Ausrichtung der Zulagen stellen.

2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.

3 Gesuche sind spätestens am 15. Dezember nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen. Bei verspäteter Gesuchseinreichung verfällt der Anspruch auf Zulagen für die abgelaufene Abrechnungsperiode.

Art. 5 Entscheid über die Gesuche und Auszahlung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet über die Gesuche.

2 Es zahlt die Zulagen aus.

Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht des Milchverwerters

Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1 und 2:

3 SR 817.022.108