Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung Anhörung
a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen er die zu Käse verarbeitete Milch gekauft hat, weiterzugeben;
b. in der Abrechnung über den Milchkauf (Milchgeldzahlung) separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich bleibt, welche Beiträge er für die Zulagen erhalten und ausbezahlt hat.
3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten
Art. 7 Meldung der Vertragsdaten
Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a. bis zum 10. Juni die mit den Produzentinnen und Produzenten für das laufende Milchjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge;
b. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.
Art. 8 Meldung der Produktionsdaten
1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen.
2 Sie müssen die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden.
Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten
1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:
a. zugekauft wurden;
b. unverarbeitet verkauft wurden;
c. im Betrieb verarbeitet wurden.
2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
b. die Art der hergestellten Produkte;
c. die Menge der hergestellten Produkte.