Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen er die zu Käse verarbeitete Milch gekauft hat, weiterzugeben;

b. in der Abrechnung über den Milchkauf (Milchgeldzahlung) separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich bleibt, welche Beiträge er für die Zulagen erhalten und ausbezahlt hat.

3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten

Art. 7 Meldung der Vertragsdaten

Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:

a. bis zum 10. Juni die mit den Produzentinnen und Produzenten für das laufende Milchjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge;

b. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.

Art. 8 Meldung der Produktionsdaten

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen.

2 Sie müssen die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden.

Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:

a. zugekauft wurden;

b. unverarbeitet verkauft wurden;

c. im Betrieb verarbeitet wurden.

2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:

a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;

b. die Art der hergestellten Produkte;

c. die Menge der hergestellten Produkte.

4 SR 172.056.1