Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung Anhörung
3 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Milch verwertet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Art. 10 Meldung der Direktvermarktung
Die Direktvermarkter und die Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und die Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
4. Abschnitt: Administrationsstelle
Art. 12
1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein,
2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben :
a. Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen.
b. Sie übermittelt dem BLW die Daten, welche dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.
c. Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers oder jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen.
d. Sie führt über die Zulagen eine Datenbank.
e. Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.
f. Sie stellt dem BLW die Vertrags-, Produktions-, und Verwertungsdaten zur Verfügung.
3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.