Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Milchpreisstützungsverordnung Anhörung
Art. 13 Leistungsauftrag
1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in diesem Vertrag zu regeln.
2 Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Das BLW führt stichprobenweise Inspektionen durch und eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung.
3 Das BLW erlässt die Verwaltungsmassnahmen nach den Artikeln 169–171 LwG.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 19986über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Die Artikel 7, 8 und 10 treten am 1. Mai 2009 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin:
5 SR 172.056.1
6 AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007