Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
17 Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
17.1 Ausgangslage
Die Verordnung vom 26. November 2003 über die Verwertung der inländischen Schafwolle (SR 916.361) regelt seit dem 1. Januar 2004 die bundesrechtliche Unterstützung. Seit 2004 sind jährlich Fr. 800'000.- im Bundesbudget für die Verwertungsmassnahmen eingestellt.
Seit dem Jahr 1962 unterstützt der Bund das Einsammeln, Sortieren und Pressen der inländischen Schafwolle mit Beiträgen. Zur Zeit wird rund die Hälfte der jährlich schätzungsweise rund 600 Tonnen eingesammelten Wolle exportiert. Nach dem Waschen im Ausland werden davon rund 100 Tonnen für weitere Verarbeitungs- und Verwertungsschritte in die Schweiz reimportiert. In Zukunft sollen nur noch Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Schafwolle im Inland mindestens sortiert und gewaschen wird.
Zusätzlich werden seit dem 1. Januar 2004 maximal Fr. 200'000.- aus dem Jahresbudget von Fr.
800'000.- für die Anstossfinanzierung innovativer Projekte zur sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet. Mit den innovativen Projekten wird die Wolle im Inland nicht nur eingesammelt, sortiert und gepresst, sondern bereits vermehrt auch gewaschen und anschliessend für Produkte wie Isolationsmatten oder Textilien verwendet.
17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Für die Beitragsbemessung war bisher die verwertete Wollmenge massgebend, wobei als verwertete Menge die eingesammelte Wollmenge herangezogen wurde. In Zukunft sollen noch mehr Verwertungsschritte bis hin zu Produkten im Inland erfolgen und da das Sortieren und das Waschen der Wolle eine Grundvoraussetzung dafür ist, ist es sinnvoll, die Beiträge neu nach der Menge der im Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge auszurichten. Für diese Massnahme sollen höchstens Fr. 600'000.- pro Jahr zur Verfügung stehen.
Innovative Projekte zur Schafwollverwertung sollen neu während maximal dreier Jahre unterstützt werden. Für die innovativen Projekte stehen die nach Abzug der Beiträge für die sortierte und gewaschene Wollmenge verbleibenden Gelder zur Verfügung. Aus dem unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Parlament vorgesehenen Budget 2009 und Finanzplan 2010-2012 von Fr. 800'000.- pro Jahr, sind dies folglich mindestens Fr. 200'000.- pro Jahr.
17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle
Die Beitragsbemessung erfolgt neu nach der im Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge. Damit soll die nachhaltige Verwertung der Schafwolle für die Herstellung von Produkten im Inland gefördert werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b (Selbsthilfeorganisation und eigene Rechtspersönlichkeit) entsprechen den bisherigen Voraussetzungen. Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 2.-/kg sortierte und gewaschene Wolle. Sofern die eingestellten Gelder von Fr. 600'000 nicht reichen, kürzt das Bundesamt für Landwirtschaft den Beitrag pro kg sortierte und gewaschene Wolle.
Art. 2 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung
Mit der Befristung der Projektunterstützung auf drei Jahre und der Beschränkung der Beiträge auf maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Projektes, soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass die Projekte in absehbarer Zeit ohne Bundesunterstützung weiter bestehen können.