Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Art. 3 Gesuche

Beitragsgesuche sollen wie bisher zweimal pro Jahr eingereicht werden können.

Folgende Angaben müssen mittels Gesuch bis zum 15. Mai eingereicht werden:

Die definitive Wollmenge der Herbstschur des vorangehenden Kalenderjahres sowie die mutmassliche Wollmenge der Frühjahrs- und Herbstschur des laufenden Kalenderjahres. Basierend auf dieser mutmasslichen Jahreswollmenge wird ein provisorischer Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle für das laufende Kalenderjahr festgelegt und anschliessend ist eine Akontozahlung für die Frühjahrsschur möglich. Der provisorische Beitrag wird berechnet, indem der maximal zur Verfügung stehenden Budgetbetrag durch die mutmassliche Wollmenge des Kalenderjahres dividiert wird. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 darf dieser Beitrag indessen höchstens 2 Franken pro Kilogramm sein. Für die definitive Abrechnung der Herbstschur des vorangehenden Kalenderjahres ist der festgelegte Beitrag pro Kilogramm Wolle dieses Kalenderjahres massgebend.

Folgende Angabe muss mittels Gesuch bis zum 15. November eingereicht werden: Die definitive Wollmenge der Frühjahrsschur des laufenden Kalenderjahres. Nach diesem Zeitpunkt legt das Bundesamt für Landwirtschaft den definitiven Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle für die Frühlings- und Herbstschur des laufenden Kalenderjahres auf Grund der zur Verfügung stehenden Finanzmittel fest. Es rechnet die Frühjahrschur definitiv ab und kann für die Herbstschur eine Akontozahlung von höchstens 80 Prozent leisten.

Um verfügbare Budgetmittel für innovative Projekte zur Schafwollverwertung besser auf die zu unterstützenden Projekte aufteilen zu können, sind Gesuche bis jeweils am 31. Oktober vor dem Kalenderjahr einzureichen. Erstmals wird diese Frist am 31. Oktober 2009 greifen, und zwar für Projekte für die ab 2010 eine finanzielle Unterstützung beantragt wird.

Art. 4 Vollzug

Wie bisher vollzieht das Bundesamt für Landwirtschaft diese Verordnung.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Weil sehr viele Bestimmungen ändern, wird die Verordnung total revidiert. Die Verordnung vom 26. November 2003 über die Verwertung der inländischen Schafwolle (SR 916.361) kann daher aufgehoben werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die Herbstschur 2008 wird erst definitiv nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung abgerechnet. Es ist daher eine Übergangsbestimmung nötig, welche besagt, dass diese Schur nach bisherigem Recht abgerechnet wird. Damit kann ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.

17.4 Auswirkungen

17.4.1 Bund

Keine

17.4.2 Kantone

keine