Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von maximal 600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden.

2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:

a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen;

b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben;

c. die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren und waschen.

3 Der Beitrag beträgt höchstens 2 Franken pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle. Genügt der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht, so wird der Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entsprechend gekürzt.

Art. 2 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge für innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.

2 Die Beiträge werden auf Gesuch hin während maximal 3 Jahren an Trägerschaften ausgerichtet, wenn die im Projekt vorgesehenen Verwertungsschritte aufeinander abgestimmt sind.

3 Die Höhe eines Beitrages beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung eines Projektes.

1 SR 910.1

2008–......