Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von maximal 600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen;
b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben;
c. die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren und waschen.
3 Der Beitrag beträgt höchstens 2 Franken pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle. Genügt der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht, so wird der Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entsprechend gekürzt.
Art. 2 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge für innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge werden auf Gesuch hin während maximal 3 Jahren an Trägerschaften ausgerichtet, wenn die im Projekt vorgesehenen Verwertungsschritte aufeinander abgestimmt sind.
3 Die Höhe eines Beitrages beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung eines Projektes.
1 SR 910.1
2008–......