Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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TVD-Verordnung
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6, gbis
Am 1. Januar 2009 soll die Änderung der Direktzahlungsverordnung (DZV) in Kraft treten. In Art. 29 Abs. 2 DZV wird verordnet, dass neu die in der TVD erfassten Daten zur Berechnung des für die Beitragsberechnung massgebenden Bestandes von Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln beigezogen werden sollen. Mit dem neuen Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8 und c Ziffer 6 sowie gbis wird die Rechtsgrundlage zur Meldung und Erfassung der Nutzungsart bei Muttertieren geschaffen. Dies ist erforderlich, weil unterschiedliche GVE-Faktoren für "Milchkühe“ (gemolkene Kühe mit oder ohne Verkehrsmilch) sowie „andere Kühe“ (nicht gemolkene Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe und auf andere Betriebe verstellte Galtkühe, etc.) festgelegt werden. Diese haben unterschiedliche Beitragszahlungen zur Folge. Die Nutzungsart soll im Jahr 2008 durch den Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Identitas AG) erstmals für alle Kühe erfasst bzw. von den Tierhaltern im Rahmen einer Datenbereinigung deklariert werden. Anschliessend wird die Nutzungsart gleichzeitig mit der ersten Abkalbung, mit einer Zugangsmeldung oder einer Einfuhrmeldung erfasst, bestätigt oder mutiert. Der Aufwand für die Meldung wird nur geringfügig erhöht.
Art. 4 Abs. 3
Wegen den unterschiedlichen GVE-Faktoren gemäss dem geänderten Anhang zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) werden die Nutzungsarten „Milchkühe“ sowie „andere Kühe“ unterschieden.
Art. 4a Daten zum Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes
Die berechneten und bereinigten Bestandesdaten für Tiere der Rindergattung sollen in der TVD pro Tierhaltung gespeichert werden. Zusätzlich zur Berechnung des massgebenden Bestandes ist eine grafische Übersicht zur Bestandesentwicklung während der Referenzzeit erwünscht.
Bei den in der TVD erfassten Meldungen über den Tierverkehr und deren Auswertung zur Ermittlung der massgebenden Bestände handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. In Art. 29 Abs. 2 DZV wird die Rechtsgrundlage für die Berechnung des massgebenden Tierbestandes anhand der in der TVD erfassten Tierverkehrsdaten geschaffen. Die Verwendung der TVD-Daten ersetzt beim Rindvieh die Deklaration dieser Tierbestände anhand der Fragebogen nach Artikel 4 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung.
Wie in Artikel 9 festgelegt darf der Tierhalter auf die Daten seiner Tierhaltung unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen. Er darf die Daten auch beschaffen und verwenden.
Art. 9 Tierhalter
Es wird präzisiert, dass die Einsichtnahme auf die Auflistung des eigenen Tierbestandes ohne Kostenfolge gewährt wird. Im Weiteren wird ergänzt, dass auch das Beschaffen und Verwenden derselben Daten zu den Rechten des Tierhalters gehören und ebenfalls kostenlos sind. Beide Ergänzungen entsprechen der heutigen Praxis.
Art. 9a Beauftragte
Ab dem TVD-Release vom 26. April 2008 wird es für den Tierhalter möglich sein, seine Meldepflicht gegenüber der TVD an Dritte im Mandatsverhältnis zu übertragen. Mandate werden natürlich nur auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Um sein Mandat ausüben zu können, braucht der Beauftragte dieselben Einsichtsrechte in die Daten wie sein Mandatgeber. Der Beauftragte darf die Daten des Mandatgebers auch beschaffen und verwenden. Mandate werden in die TVD registriert.
Beauftragte mit bis zu 3 Aufträgen leisten meistens eine kostenlose Dienstleistung zu Gunsten einem nahestehenden Tierhalter. Die Aufgabenteilung innerhalb einer Betriebszweiggemeinschaft ist ein Beispiel dafür. De facto existieren solche Aufträge heute schon in der Praxis: der Tierhalter gibt dem Beauftragten seine Account-Nummer und seinen PIN-Code, so dass dieser für ihn die Meldungen an