Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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TVD-Verordnung
die TVD machen kann. Der Beauftragte kann die Daten seiner bis zu 3 Mandatgeber ohne Kostenfolge beschaffen und verwenden.
Beauftragte mit mehr als 3 Aufträgen üben meistens eine gewerbliche Tätigkeit. Für sie soll das Beschaffen und Verwenden von TVD-Daten kostenpflichtig sein. Dabei werden Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr für bezogene Daten aller Mandatgeber erhoben. Das Melden von Daten über den Tierverkehr ist jedoch selbstverständlich kostenlos.
Art. 10 Einsichtnahme Dritter
Es wird hier präzisiert, dass die Einsichtnahme Dritter für Zucht- oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke auch ohne Kostenfolge gewährt wird.
Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
Der Betreiber der TVD wird mit der Berechnung der für den Vollzug der Direktzahlungen benötigten Daten auf Basis der TVD beauftragt.
In Absatz 2 wird der Zeitpunkt bestimmt, an dem die jährliche Bestandesdaten den Tierhaltern bzw. Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen mit Anrecht auf Direktzahlungen zur Kenntnisnahme und allfälligen Bereinigung zugestellt wird. Der Zeitpunkt wird fixiert, weil die Daten für den Vollzug durch die Kantone so früh als möglich zur Verfügung stehen müssen. Da die Bereinigung auch für die Tierhalter rechtsverbindlich ist, werden diese Termine und Fristen in der Verordnung fixiert.
Absatz 3 3: Die Datenbereitstellung zu Handen der Kantone und Bundesämter kann hingegen im Vertrag zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und der Identitas AG vom 24.11.2005 betreffend Betrieb der Tierverkehr-Datenbank geregelt werden (Vorgabe durch das Bundesamt für Landwirtschaft).
Nach Artikel 14 ist der Betreiber der TVD verpflichtet, die Daten generell während 18 Jahren zu archivieren. Dies trifft auch für die Daten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6, gbis und die Daten nach Art. 4a zu. Zusätzlich müssen jedoch auch die bereinigten Ausgangsdaten, anhand denen die Daten nach Art. 4a berechnet worden sind, separat „eingefroren“ bzw. gespeichert werden. Damit wird sichergestellt, dass die Berechnung auch in Rekursfällen nachvollzogen werden kann oder die entsprechenden Ausgangsdaten der Berechnung unverändert zur Verfügung stehen.
Art. 16a Berichtigung von Daten
Die Liste nach Artikel 12a Absatz 1 mit der Berechnung der GVE wird den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von der beauftragten Stelle ab Mitte bis Ende Mai zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Berechnung der massgebenden GVE wird mit der Auflistung der Einzeltiere, gruppiert nach Tierkategorien, nachvollziehbar dargelegt. Bei Unstimmigkeiten können die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mit den Beweismitteln eine Korrektur der Angaben beantragen. Wenn der Korrekturantrag nicht berücksichtigt werden kann, haben die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Möglichkeit, die Beitragsabrechnung bzw. deren Grundlagen Ende Jahr auf dem ordentlichen Rechtsweg der Direktzahlungen anzufechten. Für die Festlegung des massgebenden Tierbestandes wird kein separater Rechtsweg eröffnet.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....
Ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. August 2008 werden die Tierhalter verpflichtet, die Nutzungsart der Kühe zu melden. Da für die Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlungen im Jahr 2009 aber die Bestände vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 massgebend sind, muss die Periode vom 1. Mai 2008 bis zur Inkrafttretung der Verordnung mit einer Übergangsbestimmung abgedeckt werden. Die Tierhalter werden verpflichtet, die massgebenden Daten ab dem 1. Mai bis zum 31. Juli 2008 bis spätestens Ende 2008 nachzumelden.