Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
18 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
18.1 Ausgangslage
In der Tierverkehr-Datenbank (TVD) sind Informationen zu Tierhaltungen mit Rindvieh und deren Rindviehbeständen zentral gespeichert. Diese Daten werden jedoch bislang nicht für die Festsetzung des massgebenden Rindviehbestandes und der anschliessenden Berechnung der Direktzahlungen je Tierhalter verwendet. Die Rindviehhalter müssen heute noch ihre Tierbestände am 1. Januar und am sogenannten Stichtag auf einem Formular selber deklarieren.
Tierhalter sind verpflichtet, Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der TVD-Verordnung, beispielsweise den Zugang eines Rindes, an den Betreiber der Datenbank zu melden. Diese Meldepflicht konnte bisher nicht an Dritte bzw. an Mandanten übertragen werden.
18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Anstelle der bisherigen Selbstdeklaration der Rindviehbestände am 1. Januar und am Stichtag werden die Daten für die Festlegung des massgebenden Rindviehbestandes ab dem Beitragsjahr 2009 von der TVD bezogen. Der massgebende Rindviehbestand dient zur Berechnung der RGVE-, TEP-, BTS- und RAUS-Beiträge, auf die ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Anspruch hat. In der TVD muss neu die Nutzungsart bei Muttertieren erfasst werden, weil für gemolkene und nicht gemolkene Muttertiere unterschiedliche GVE-Faktoren gelten. Zudem werden die Aufgaben des Betreibers der TVD (Identitas AG) hinreichend ergänzt.
Die Tierhalter sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Meldepflicht gegenüber der TVD an Dritte mittels Mandat zu übertragen. Die Einsichtsrechte der Beauftragten in die Daten der TVD werden neu geregelt und allfällige Kosten ebenfalls präzisiert.
18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Für die Delegation von Vollzugsaufgaben im Bereich der Direktzahlungen wird die TVD-Verordnung neu auch auf das Landwirtschaftsgesetz abgestützt.
Änderung eines Ausdrucks
In Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 1-3 wird definierten Gruppen ein Verwendungsrecht auf Daten der Tierverkehr-Datenbank eingeräumt. Um Daten verwenden zu können, müssen diese Daten aber vorgängig den Zugriffsberechtigten verfügbar gemacht werden. In diesem Sinne wird der Ausdruck „verwenden“ durch „beim Betreiber beschaffen und verwenden“ ersetzt. Aus den Erläuterungen zur Totalrevision dieser Verordnung vom November 2005 ist ebenfalls ersichtlich, dass unter dem Begriff „verwenden“ das „Einsichtsrecht“ mit eingeschlossen war.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Als Folge der Aufnahme von Vollzugsaufgaben im Bereich der Direktzahlungen muss auch der Gegenstand und Geltungsbereich hinreichend angepasst werden.