Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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TVD-Verordnung

Der Betreiber der TVD wird die nötige Infrastruktur aber bereits ab dem 1. Mai 2008 zur Verfügung stellen, so dass die Nutzungsart der Kühe freiwillig durch die Tierhalter erfasst werden kann. Die freiwillige Meldung würde allen Beteiligten einen geringeren Aufwand bereiten als eine Nacherhebung und Nachwerfassung.

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr wird ergänzt mit dem Begriff des

"Beauftragten". Beauftragte müssen dieselben Datenbezugsbegühren bezahlen wie Zucht-,

Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste.

18.4 Auswirkungen

18.4.1 Bund

Für den Bund entstehen im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank einmalige Aufwendungen (Investitionskosten) im Rahmen von maximal 500'000 Franken. Im Betrieb der TVD können Mehrkosten entstehen, wenn der Aufwand für die jährlich erforderlichen Datenbereinigungen den Aufwand für die bisherigen Bereinigungsprozesse übersteigt.

Die Investitionskosten auf Seite der Tierverkehr-Datenbank werden aus dem Konto "Betriebsausgaben TVD" (Nr.311 990 9050) finanziert. Für das Jahr 2008 sind in diesem Konto CHF 770'000.-- – nicht nur für dieses Projekt – reserviert. Gebührenerhöhungen sind keine vorgesehen.

Im Herbst 2008 wird das Modul für die Auswertungen zu Handen der Tierhalter und der Amtsstellen realisiert. Falls der Systemwechsel in der Anhörung mehrheitlich abgelehnt würde, besteht das Risiko, dass die Investitionen zur fristgerechten Entwicklung des ersten Moduls und für die erste Bestandesbereinigung mit Angabe der Nutzungsrichtung für Kühe verloren wären. Das Risiko einer Ablehnung des Systemwechsels wird jedoch als gering beurteilt.

Mit dem Heranziehen der TVD-Daten als Bemessungsgrundlage für Direktzahlungen wird die

Datenqualität der TVD verbessert.

18.4.2 Kantone

In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme müssen an die neuen Voraussetzungen angepasst werden. Dies kann jedoch im Rahmen einer normalen Wartungsrunde vorgenommen werden.

Die Erfassung der Selbstdeklarationen der Rindviehbestände im Rahmen der koordinierten

landwirtschaftlichen Datenerhebung entfällt.

18.4.3 Volkswirtschaft

Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen werden von der Selbstdeklaration der Rindviehdaten entlastet. Dabei handelt es sich um eine administrative Entlastung, die für den einzelnen Betrieb keine hohe Bedeutung hat bzw. nur geringfügige Einsparungen bewirkt.

Höhere Bedeutung kommt der im Kommentar zur Änderung der Direktzahlungverordnung

beschriebenen Umstellung von der Stichtagserhebung der Tierbestände auf einen ganzjährigen Durchschnittsbestand zu. Die Erhebungsmethode hat künftig keinen Markteinfluss mehr. Preisänderungen aufgrund der Stichtagserhebung können künftig ausgeschlossen werden. Damit wird eine Forderung der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie von den Vermarktungsorganisationen erfüllt.