Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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TVD-Verordnung Anhörung

8. die Nutzungsart des Muttertieres, sofern es die erste Abkalbung ist;

b. bei der Einfuhr eines Tieres:

8. die Nutzungsart des Tieres, sofern es bereits einmal gekalbt hat;

c. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland:

6. die Nutzungsart des Tieres, sofern es bereits einmal gekalbt hat;

gbis. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. die Nutzungsart des Tieres,

4. das Datum der Meldung;

3 Die Nutzungsart nach Absatz 1 ist innert 3 Arbeitstagen zu melden. Als Nutzungsart gelten:

1. Milchkühe;

2. andere Kühe.

Art. 4a Daten zum Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes

Die folgenden Daten sind jährlich in die Tierverkehr-Datenbank aufzunehmen:

1. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

2. der nach Artikel 30 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete Sömmerungszuschlag für gesömmerte Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

3. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19985;

4. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20076;

5. die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.

Art. 9 Tierhalter

1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Daten betreffend der eigenen Person, der eigenen Tierhaltung, der Tiere, die sich bei

4 SR 910.13

5 SR 919.117.71

6 AS 2007 6139