Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Abbildung 1: Durchschnittlicher Rindviehbestand bestimmter Betriebe nach Produktionsrichtung

RGVE 2007 RGVE 2009 mit RGVE-Beitrag 2007 mit RGVE-Beitrag 2009

45

40

35

30

25

20

15

10

5

0

Milchproduzenten (>10 Aufzuchtbetriebe (> 20 Mutter-Ammenkuhhalter Kälbermast (> 10 Kühe) Grossviehmast (> 50 Kühe, > 6000kg Milch) Stück Jungvieh, keine (>10 Kühe) Tiere)

Kühe)

Betriebstypen

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Der Systemwechsel hat keinen Einfluss auf die Summe der Direktzahlungen. Aufgrund der neuen Tierkategorien und GVE-Faktoren entstehen keine Mehrausgaben, die Beitragsansätze werden in der Direktzahlungsverordnung entsprechend neu festgelegt.

Mit der Änderung der LBV wird beim bis 365 Tage alten Rindvieh eine Differenz zwischen den Umrechnungsfaktoren in GVE und den Umrechnungsfaktoren in Düngergrossvieheinheiten (DGVE) gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (1994, BLW, BUWAL) geschaffen. Für den Vollzug des Gewässerschutzrechts gelten nach wie vor die Umrechnungsfaktoren gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Diese Wegleitung konkretisiert das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.201). Dieses legt in Artikel 14 Absatz 4 fest, dass zum Schutz der Gewässer höchstens drei DGVE auf ein ha entfallen dürfen. In Artikel 14 Absatz 6 wird definiert, dass eine DGVE dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht. Die Einheit DGVE gemäss Gewässerschutzrecht hat somit eine eigene Definition.

Trotz den geänderten Tierkategorien und GVE-Faktoren kann anhand der Tierbestandesdaten aus der TVD eine Plausibilisierung des Nährstoffanfalls aus der Rindviehhaltung auf den Betrieben vorgenommen werden. Diese dürfte trotz geringer Differenz zur Gewässerschutzwegleitung sogar eher den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, weil an Stelle des Bestandes von zwei Stichtagen der effektive Durchschnittsbestand während eines ganzen Jahres erhoben wird. Entscheidend für den ökologischen Leistungsnachweis bei den Direktzahlungen ist jedoch wie bis anhin die konkrete Situation aufgrund der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz.