Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
6.4.2 Kantone
In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme müssen an die neuen Voraussetzungen angepasst werden. Dies kann jedoch im Rahmen einer normalen Wartungsrunde vorgenommen werden.
Die Erfassung der Selbstdeklarationen der Rindviehbestände durch die Kantone im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Datenerhebung entfällt.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen werden von der Selbstdeklaration der Rindviehdaten entlastet. Dabei handelt es sich um eine administrative Entlastung, die jedoch für den einzelnen Betrieb keine hohe Bedeutung hat bzw. Einsparung bewirkt.
Höhere Bedeutung kommt der im Kommentar zur Änderung der Direktzahlungverordnung beschriebenen Umstellung von der Stichtagserhebung der Tierbestände auf einen ganzjährigen Durchschnittsbestand zu. Die Erhebungsmethode hat künftig keinen Markteinfluss mehr.
Preisänderungen und Absatzprobleme in aufgrund der Erhebungsmethode können künftig ausgeschlossen werden. Damit wird eine Forderung der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie der Vermarktungsorganisationen erfüllt.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
6.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 LwG.