Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2001

7 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

7.1 Ausgangslage

Im Interesse einer Zusammenführung aller Einfuhrbestimmungen in eine einzige Verordnung werden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (VEMSK; SR 916.355.1) in die Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) überführt. Die VEMSK kann somit aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die in der bundesrätlichen Botschaft zur AP 2011 angekündigte Änderung in der Verteilung der Teilzollkontingente (T-K) Milchpulver und Butter umgesetzt werden. Die Eidg. Räte haben diese Absicht zur Kenntnis genommen und mit der Aufhebung von Art. 42 LwG untermauert. Das Zuteilungskriterium Inlandleistung wird bei den T-K Nr. 7.2 für Milchpulver und 7.4 für Butter durch die Versteigerung ersetzt. Die Aufrechterhaltung eines genügenden Grenzschutzes für Butter ist für stabile Verhältnisse auf dem Milchmarkt bis auf Weiteres notwendig. Die inländische Butterproduktion soll zusammen mit dem T-K im Maximum der Nachfrage im Inland entsprechen, da keine echten Exportmöglichkeiten zu kostendeckenden Preisen bestehen. Deshalb ist weiterhin nur ein allfälliges Manko auf dem Inlandmarkt durch einen gezielten Import zu decken.

Die Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten ist zusammen mit Verwertungsmassnahmen und der Ausfuhr von Kartoffeln in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung; SR 916.113.11) geregelt. Das Kapitel Einfuhr enthält die Bestimmungen über die T-K und Warenkategorien, die Aufteilung und Zuteilung der Zollkontingentsanteile sowie vorübergehende Änderungen der T-K. Ausserdem wird darin die Inlandleistung definiert, auf welcher die Zuteilung bei frischen Kartoffeln basiert. Da die Verwertungsmassnahmen auslaufen, wird diese Verordnung nur noch Bestimmungen zur Einfuhr dieser Produkte enthalten. Auch diese Bestimmungen sollen in die AEV überführt werden, damit die Kartoffelverordnung aufgehoben werden kann.

Getreide und Futtermittel waren bis vor Kurzem in der Schweiz in der Regel rund 100 % teurer als in der EU. Insbesondere um die Produktionskosten für die Tierhalter zu verringern, soll gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2011 der Grenzschutz für Brotgetreide und Futtermittel weiter reduziert werden.

Der Sicherstellungsbetrag bei der Versteigerung der Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch wurde bisher nach dem monatlichen Umsatz der Zollkontingentsanteile berechnet. Diese Bezugsgrösse war vor und während der schrittweisen Einführung der Versteigerung zweckmässig. In der Zwischenzeit ist die Versteigerung vollständig eingeführt, weshalb nun auf reale, firmenbezogene Versteigerungsrechnungen aus der Vergangenheit abgestützt werden kann.

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie die Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten werden ab dem 1. August von der Schweiz vorläufig angewendet. In der Letzteren wird insbesondere das Zollkontingent mit Zollansatz Null für 2 690 Tonnen Kartoffeln zugunsten der Arabischen Republik Ägypten festgesetzt. Eine Anpassung der Freihandelsverordnung 2 (SR 632.319) ist nötig, damit die Gewährung dieser Präferenz und die Verwaltung des Zollkontingents gemäss AEV übereinstimmen. Die genannten wirtschaftlichen Abkommen wurden dem Parlament im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichtes 2007 zur Genehmigung unterbreitet.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmungen der VEMSK über die Einfuhr werden in die AEV überführt. Gleichzeitig wird die Unterteilung des T-K Nr. 7.4 in die T-K Nr. 7.41 (Butter) und T-K Nr. 7.42 (andere Fettstoffe aus der Milch) aufgehoben und die Zuteilungskriterien dieses zusammengefassten T-K und des T-K Nr. 7.2 neu festgelegt. Seit 1. Juni 2007 gilt zwischen der EU und der Schweiz der Freihandel für Käse und Quark des Tarifkapitels 0406. Für die zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr von Käse ist beim Grenzüber-