Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
6 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
6.1 Ausgangslage
Anstelle der bisherigen Selbstdeklaration am 1. Januar und am Stichtag (jeweils Anfang Mai) sollen die Daten der Rindviehbestände ab dem Beitragsjahr 2009 von der Tierverkehr-Datenbank (TVD) bezogen werden. Dieser Systemwechsel erfordert eine Anpassung der Tierkategorien und GVE-
Faktoren beim Rindvieh.
In seiner Antwort vom 18. Juni 2007 auf die Frage von NR Markus Zemp, wann die elektronische Viehzählung eingeführt werde, hat der Bundesrat den Datenbezug von der TVD für die Berechnung der tierbezogenen Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2009 angekündigt. Bereits im Jahr 2002 wurde der Einbezug der TVD-Daten nach einem Postulat von NR Decurtins umfassend geprüft. Die Umsetzung musste aus technischen und organisatorischen Gründen verschoben werden. In der Zwischenzeit wurden die notwendigen rechtlichen, technischen und organisatorischen Änderungen vorgenommen. Seit Herbst 2007 sind die Betriebsregister harmonisiert. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Datenbezug ab der TVD erfüllt. Die Tierdaten der TVD können künftig mit den direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben verknüpft werden.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Anpassung Tierkategorien und GVE-Faktoren beim Rindvieh
• Die Einteilung der Tierkategorien beim Rindvieh soll mit Ausnahme der Kühe nur noch nach dem Alter der Tiere erfolgen.
• Bei den Kühen soll die Differenzierung der GVE-Faktoren zwischen den Milchkühen (gemolkene Kühe) und anderen Kühen (Mutter- und Ammenkühen, Ausmastkühe, auf andere Betriebe verstellte Galtkühe, etc.) beibehalten werden. In der TVD soll daher neu die Nutzungsart der Kühe erfasst werden.
• Die übrigen Tierkategorien und GVE-Faktoren werden nicht verändert.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 8 Bst. d
In der Praxis werden aufgrund des fortschreitenden Strukturwandels zunehmend Weidebetriebe gemeinsam von natürlichen Personen bewirtschaftet. Damit diese ebenfalls als Gemeinschaftsweidebetriebe gelten können, soll die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Allmendkoperationen gestrichen werden.
Art. 18 Ackerfläche
In Folge der Aufnahme von Säumen auf Ackerland als Element der Ökoausgleichsflächen wird die Definition der Ackerfläche entsprechend angepasst.
Anhang Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten
Die Tierkategorien und GVE-Faktoren für Tiere der Rindergattung werden angepasst, so dass die TVD-Daten ohne grossen Zusatzaufwand für die Tierhalter als Basis zur Berechnung der Direktzahlungen verwendet werden können. Es wird weiterhin nach Milchkühen und anderen Kühen differenziert. Für die übrigen Tiere werden die Kategorien nur noch nach dem unterschiedlichen Alter gebildet. Für die Festsetzung der Ethobeiträge wird zudem nach dem Geschlecht unterschieden (Auswertung