Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
tritt der Ware ein Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder identische Ursprungsbestätigung auf einem Handelsdokument) vorzulegen. Demzufolge erübrigt es sich, für
Schmelzkäse der Tarifnummer 0406.3010 ein spezifisches Zeugnis zu verlangen, worin bestätigt wird, dass alle zur Fabrikation verwendeten Milchprodukte im Ursprungsland erzeugt worden sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 4 der VEMSK werden somit aufgehoben.
Nach dem Auslaufen der Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln per Ende 2009 würde die Kartoffelverordnung nur noch Einfuhrbestimmungen enthalten. Diese Bestimmungen werden deshalb per 1. Januar 2010 in die AEV integriert und die Kartoffelverordnung wird aufgehoben.
Um die Konkurrenzfähigkeit der tierischen Produktion zu verbessern und die Produzentenpreise in der Schweiz schrittweise dem Preisniveau der umliegenden Ländern anzupassen, sollen die Schwellenpreise für Futtermittel per 1. Juli 2009 um durchschnittlich Fr. 4.- je 100 kg gesenkt werden. Für das Basisprodukt Gerste bedeutet dies eine Senkung des Schwellenpreises auf Fr. 36.- je 100 kg. Beim zweiten Basisprodukt Sojaschrot soll in Zukunft die überwiegend importierte, proteinreichere Qualität als Referenz dienen. Auf Grund dieses höheren Nährwerts, wird der Schwellenpreis für Sojaschrot nur um Fr. 2.- (anstatt um Fr. 4.-) auf Fr. 44.- je 100 kg reduziert. Für die übrigen Futtermittel mit Schwellenpreisen werden diese, unter Berücksichtigung der Nährwerte, proportional reduziert.
Infolge der Reduktion des Grenzschutzes für Getreide und Futtermittel sinken die Erlöse im Ackerbau. Zur Abfederung der tieferen Erlöse soll der Zusatzbeitrag für offenes Ackerland und für Dauerkulturen ab 1. Januar 2009 um Fr. 150.- auf Fr. 600.- pro ha erhöht werden (vgl. Ziffer 4 dieses Kommentars zu den Änderungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft). Die im Vergleich zur EU bis vor Kurzem rund doppelt so hohen Produzentenpreise gewährleisten zusammen mit den Anbaubeiträgen und den Direktzahlungen, dass in der Schweiz auch mit den neuen Regelungen weiterhin erfolgreich Ackerbau betrieben werden kann.
Eine Flexibilisierung des Kontingentszollansatzes von Brotgetreide soll per 1. Juli 2008 vorgenommen werden. Ein weiterer Reduktionsschritt für die Zollansätze von verarbeitetem Getreide zur menschlichen Ernährung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen. Infolge noch laufender Arbeiten wird die Anhörung dieser zwei Elemente den betroffenen Kreisen voraussichtlich auf Mitte Februar 2008 eröffnet und zeitgleich mit jener des vorliegenden Verordnungspakets abgeschlossen.
Der Sicherstellungsbetrag für eine Person bzw. eine Firma beträgt neu ein Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode. Unter gewissen Voraussetzungen sollen für Koscher- und Halalfleisch maximale Zollkontingentsanteile von 75% pro Firma gelten. Mit dieser Bestimmung wird einem Bundesgerichtsurteil in Sachen Import von Fleisch rituell geschlachteter Tiere Rechnung getragen.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 8
In der Sachüberschrift und in den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff „unverzollt“ entsprechend der Terminologie des neuen Zollrechts mit „nicht veranlagt“ ersetzt.
Art. 22h bis k
In diesen Artikeln werden die spezifischen Einfuhrvorschriften zur Marktordnung Milch und Milchprodukte zusammengeführt, die heute neben der AEV in der VEMSK, der Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver
(SR 916.350.21) und in der Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr (SR 916.357.1) geregelt sind. Im Folgenden sind nur die Artikel aufgeführt, die auch inhaltlich geändert werden.