Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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3.3.1.13 Frage 15: Sind Sie einverstanden, dass der Bundesrat Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der

Fahreignungsabklärung erlässt? (Art. 25 Abs. 3 Bst. f und g)

Ja Nein Keine Stellungnahme / nicht betroffen Kantone 24 02

Parteien 5 00

Dachverbände 4 01

Übrige Organisationen 54 1312

Private 37 00

Total 124 1315

Zustimmung: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, EVP, FDP, Grüne, SP, SAB, SGB, SGV, sgv usam, ACS, AGU, AGVS, App.Ger. BS, Aefu, asa, auto-

schweiz, bfu, CAS, Centre Patronal, COCRBT, Dachorgan, eco swiss, FPS, FRE, Fussverkehr, Future Bike,

IGBF, IRM BE, IRM BS, IRM SG, Kibü BS, KKPKS, KSBS, KSPD, MFK SO, Netzwerk K&V, Nez rouge,

NVB&NGF, PHCH, Pol. Cant. GE, Pro Velo Emmental, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, ReKo BE, ReKo TG, RFBS, RoadCross, Routiers, SDHM, SFMGV, SFV, SGRM, SVA VS, SVI, SVV, TCS, umverkehR, VCS, VfmF, VfV, VöV, VSPB, VSR, 37 Private

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Eine Untersuchung der charakterlichen Eignung ist sehr begrüssenswert. Gerade hier ist eine bundesrechtli-

che, einheitliche Regelung wichtig (AR, FR, GR, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).

- Ob die Untersuchung durch Hausärzte oder Vertrauensärzte ausgeführt wird, steht nicht im Vordergrund. Eine

überzeugende Fahreignungsuntersuchung und eine genügende Anzahl untersuchungsberechtigter Fachpersonen muss gewährleistet sein (AR, LU, MFK SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH asa).

- Behandelnde Ärzte sind von der Fahreignungsuntersuchung auszuschliessen (Reko BE).

- Fachärzte der allgemeinen und inneren Medizin dürften die nötigen Voraussetzungen besitzen. Das Erforder-

nis von Prüfung und Bewilligung geht zu weit. Die Kantone hätten ein Problem damit, genügend ärztliche Untersuchungskapazitäten zu schaffen (BE). Die geltende Praxis mit den Untersuchungen durch den Hausarzt soll beibehalten werden (Grüne, VCS).

- Mindestanforderungen an die untersuchenden Personen sind sinnvoll (bfu, VfV, MFK SO) und genau zu defi-

nieren (NE, OW, VD, COCRBT).

- Eine hohe Qualität der Abklärungen durch einen neutralen/unbefangenen Arzt oder eine neutrale Stelle ist

wichtig (FR, JU, SH, FMH, KSPD). Keine Abklärung durch den Hausarzt (Interessenkollision möglich) (JU, SH, KSPD), sondern durch den Facharzt (VSPB).

- Eine Standardisierung und Vereinheitlichung der Untersuchung und die Festsetzung medizinischer Mindest-

voraussetzungen sind sehr wichtig (BE, FR, GR, SZ, EVP, MFK SO, RoadCross, Routiers, SAB, TCS).

- Mindestanforderungen an die Untersuchungsverfahren sollten besser auf Verordnungs- oder auf Weisungs-

ebene festgeschrieben werden, damit sie bei Bedarf aktualisiert werden können (bfu, SVV, NBV&NGF, VfV).

- Die Strassenverkehrsämter müssen mit hinreichender Sicherheit über die Notwendigkeit einer Untersuchung

entscheiden können und sind diesbezüglich zu informieren und zu schulen (bfu, VfV).

- Mit gleichzeitiger Überarbeitung von Anhang 2 und 3 zur VZV (AG).

- Es ist nicht klar, ob unter den Begriff "körperliche und psychische" Leistungsfähigkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art.

14a Abs. 1 lit. b, Art. 25 Abs. 3 lit. a E-SVG) auch angeborene Hirnleistungsschwächen bzw. kognitive Leistungseinschränkungen subsumiert werden können (AR, BE, SZ, TG, UR, ZG, asa). Es ist zu prüfen ob nicht allenfalls der Begriff der "geistigen" Leistungsfähigkeit beibehalten werden soll (GL, AR, SZ, TG, UR, ZG,

asa).

- Wenn die untersuchende Behörde selber weitergehende Untersuchungen einleiten kann, stellt sich die Frage,

wer der Auftraggeber ist und wer die Kosten im Falle der Nichtbezahlung durch den Betroffenen zu übernehmen hat. Ausserdem wird das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht gewährt (SGRM).