ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

c) Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq.

Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionukli-

de

[Bestehende Tabelle 2.2.7.7.2.1 mit den Fussnoten a) bis g) einfügen]

2.2.7.2.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäss der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection – ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden.

Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radio-

nuklide oder Gemische

Radioaktiver Inhalt A1 A2 Aktivitäts- Aktivitätskon- grenzwert zentration für freigefür freige- stellte Senstellte Stoffe dungen (TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)

nur das Vorhandensein 0,1 0,02 1 x 101 1 x 104 von Nukliden, die Beta-

oder Gammastrahlen

emittieren, ist bekannt

das Vorhandensein von 0,2 9 x 10-51 x 10-11 x 103 Nukliden, die Alpha-

strahlen, jedoch keine

Neutronenstrahlen emit-

tieren, ist bekannt

das Vorhandensein von 0,001 9 x 10-51 x 10-11 x 103 Nukliden, die Neutro-

nenstrahlen emittieren,

ist bekannt oder es sind

keine relevanten Daten

verfügbar

2.2.7.2.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Masse vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder grösser als zehn Tage oder grösser als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder grösser als zehn Tage oder grösser als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.

2.2.7.2.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden: