ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Organisches Peroxid (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)

3,3,5,7,7-PENTA- ≤ 100 OP83107

METHYL-1,2,4-

TRIOXEPAN

Nach der Tabelle folgende neue Bemerkungen hinzufügen:

"30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %."

Abschnitt 2.2.62

2.2.62.1.5.6 Bestehende Bem. wird zu Bem. 1.

In Bem. 1 (derzeitige Bem.) nach "Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren" hinzufügen:

"bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z.B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.)".

Eine Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"2. Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen."

2.2.62.1.11.2 Am Ende vor den Bem. einfügen:

"Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden."

2.2.62.1.12.2 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.62.1.12.2 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitser-

regern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen."

Abschnitt 2.2.7

Der Abschnitt 2.2.7 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2.2.7.1 Begriffsbestimmungen

2.2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die

Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.

2.2.7.1.2 Kontamination

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.