ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 87Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
In Absatz a) "enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium" ändern in:
"hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh".
In Absatz b) "enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g Lithium" ändern in:
"hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein."
Die Absätze d) und e) durch die folgenden neuen Absätze d) bis i) ersetzen:
"d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut
sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschliessen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schliesst den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.
e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Be-
schädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die höchstens vier in
Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
(i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LI-THIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält;
(ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
(iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschliessen, und
(iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen.
g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäss Absatz f)
gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält:
(i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LI-THIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält;