ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
499 (bleibt offen)" ändern in:
"341–
499 (bleibt offen)".
SV 636 erhält folgenden Wortlaut:
"636 a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entla-
den können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle – je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist – fällt.
b) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zur Entsorgung gesammelt und zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
(i) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten;
(ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;
(iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN»."
SV 652 In Absatz c) "Absatz 6.2.1.1.1" ändern:
"Absatz 6.2.3.1.2".
In Absatz c) (i) "Unterabschnitt 6.2.1.2" ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.5.1".
Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
"331 (bleibt offen)
332 Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
333 Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Otto-
motoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
334 Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, die-
ser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.
335 Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, und um-
weltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung, des Fahrzeugs oder Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jedes Fahrzeug oder jeder Container müssen bei der Verwendung für die Beförderung in loser Schüttung flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des