Vorlage

Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

A.10.7.x Handhabung von Speicher- und Aufzeichnungsmedien

A.10.8.x Austausch von Informationen

A.10.10.x Überwachung

A.11.x Zugangskontrolle

Die Kontrolle 7.2 betrifft die Klassifikation der Informationen: Das Datenschutzniveau der bearbeiteten Daten kann gemäss ihrem Sensibilitätsgrad bewertet werden. Eine

Datenschutzklassifikation muss mindestens zwischen « normalem Datenschutzniveau », bei welchem ein Datenmissbrauch der betroffenen Person nur eine minimale Beeinträchtigung verursachen würde und einem « hohen Niveau » der besonders schützenswerten

Personendaten und Persönlichkeitsprofile, dessen Missbrauch eine erhebliche

Beeinträchtigung oder Gefährdung des Lebens der betroffenen Person verursachen könnte. Jedes dazwischen liegende Niveau kann definiert werden, aber es empfiehlt sich, insgesamt nicht mehr als 4 Schutzniveaus zu überschreiten.

7.2 Datenintegrität

Massnahme

Sicherstellen, dass die Personendaten vollständig, gültig und aktuell sind.

Umsetzung

A.10.4.x Schutz vor Schadsoftware und mobilem Programmcode

A.12.x Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Informationssystemen

7.3 Datenverfügbarkeit

Massnahme

Sicherstellen, dass die „Personendaten“ auf Anfrage einer berechtigten Stelle zugriffsbereit und benutzbar sind.

Umsetzung

A.10.5.1 Backup

A.14.x Sicherstellung des Geschäftsbetriebes (BCMS)

A.15.1.3 Schutz von organisationseigenen Aufzeichnungen

7.4 Datenbearbeitung durch Dritte (Art. 10a Abs. 2 DSG)

Massnahme

Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

Umsetzung

Die Qualität der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer abgegebenen Instruktionen

dahingehend prüfen, damit festgestellt werden kann, ob sie den erwarteten Voraussetzungen genügen (vgl. oben stehende Massnahmen).

8. Registrierung der Datensammlungen (Art. 11a Abs. 1 DSG)

Ziel des Grundsatzes: Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.

N2007.10.08-0002