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Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten

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2.2 Erkennbarkeit (Art. 4 Abs. 4 DSG)

Massnahme

Sicherstellen, dass die Beschaffung der Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sind.

Umsetzung

Prüfen, dass die konkreten, der betroffenen Person zur Verfügung stehenden Informationen genügen, um die Erkennbarkeit sicherzustellen.

2.3 Informationspflicht (Art. 7a Abs. 1 DSG)

Massnahme

Der Dateninhaber (Art. 3 Bst. i DSG) ist verpflichtet, die betroffene Person über die

Beschaffung von sie betreffende besonders schützenswerten Personendaten oder

Persönlichkeitsprofilen zu informieren, unabhängig davon ob die Beschaffung direkt bei der betroffenen Person oder bei einem Dritten erfolgt ist.

Umsetzung (Art. 7a Abs. 2 DSG)

Die betroffene Person muss mindestens folgende Informationen erhalten:

a. Identität des Inhabers der Datensammlung;

b. der Zweck der Bearbeitung, für welchen die Daten beschafft worden sind;

c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

3. Verhältnismässigkeit

Ziel des Grundsatzes: sicherstellen, dass die Bearbeitung der Personendaten verhältnismässig ist, das heisst, geeignet um den Zweck zu erreichen oder die Aufgabe zu erfüllen,

diesbezüglich notwendig ist und in einem vernünftigen Verhältnis betreffend den Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person steht.

3.1 Verhältnismässige Bearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG)

Massnahme

Es dürfen nur diejenigen Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung der Aufgabe resp. die Erreichung des Zweckes unbedingt notwendig und geeignet sind (Datensparsamkeit und/oder Datenvermeidung). Bei besonders schützenswerten Personendaten ist eine besondere

Aufmerksamkeit geboten. Nicht mehr benötigte Personendaten müssen vernichtet oder anonymisiert werden, sofern keine Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten bestehen. In den Fällen, in denen die Identität der Person für den verfolgten Zweck nicht benötigt wird, hat die Bearbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen.

Umsetzung

Die Anonymisierung von Personendaten besteht darin, sämtliche Elemente, die eine

Identifikation ermöglichen, zu entfernen, derart, dass diese überhaupt nicht mehr mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft werden können (somit nicht einmal mehr dem DSG unterstellt).

Die Pseudonymisierung von Personendaten besteht darin, sämtliche Elemente, die eine Identifizierung ermöglichen, durch einen neutralen Identifikator, so genanntes Pseudonym, zu ersetzen, der parallel in einer angehängten Korrespondenztabelle mit den

N2007.10.08-0002