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Vernehmlassung 2007/79: Entwurf zu Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem (Zertifizierung von Organisation und Verfahren) · 12 Seiten
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Umsetzung
Jede Datenbearbeitung, die weiter als die ursprünglich definierten Zwecke geht stellt eine Umgehung der Zweckbindung dar, die denunziert und sanktioniert werden kann.
Andere Information (Art. 10 Abs. 1 VDSG)
Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven
Massnahmen den Datenschutz nicht gewähren. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bereicht empfehlen.
5. Richtigkeit der Daten
Ziel des Grundsatzes: sicherstellen, dass beim Bearbeiten der „Personendaten“ die Richtigkeit gegeben ist und gewahrt wird.
5.1 Richtigkeit der Daten (Art. 5 Abs. 1 DSG)
Massnahme
Sicherstellen, dass beim Bearbeiten der „Personendaten“ die Richtigkeit gewahrt wird und alle angemessenen Massnahmen treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke für die sie
beschafft oder bearbeitet werden, nicht zutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden.
Umsetzung
Beim Beschaffen von Personendaten müssen alle angemessenen Massnahmen ergriffen werden und die betroffene Person authentifizieren zu können und die Plausibilität der
erhaltenen Informationen zu überprüfen. Angemessene Anforderungen (vordefinierte
Formate, etc.) in den Masken helfen, zahlreiche Tippfehler oder andere falsche Eingaben zu vermeiden.
Personendaten, deren Richtigkeit nicht garantiert werden kann, darf nicht beschafft werden oder muss nach einer vorbestimmten Zeit zwingend berichtigt oder gelöscht werden.
Kryptografische Lösungen könnten helfen, jegliche Entschlüsselung nach einem Verfalldatum zu verhindern. Der Dateninhaber muss sicherstellen, dass die beschafften Daten aktuell sind resp. aufdatiert werden.
5.2 Berichtigung von Daten (Art. 5 Abs. 2 DSG)
Massnahme
Jede „betroffene Person“ kann die Berichtigung von nicht zutreffenden Daten verlangen.
Umsetzung
Beim Ausüben ihres Auskunftsrechts oder mit dem direkten Leserecht auf ihre eigenen Daten, kann die betroffene Person feststellen, dass Daten durch den Dateninhaber unrichtig beschafft und/oder bearbeitet worden sind. Gestützt auf Art. 15 kann sie darauf verlangen, dass diese Daten berichtigt oder vernichtet werden, oder dass die Weitergabe von diesen unterbrochen wird. Kann die Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden, kann der oder die
GesuchstellerIn verlangen, dass ein Vermerk über die Bestreitung angefügt wird.
N2007.10.08-0002